Aktuelle Infos
27.02.2023: Rundschreiben des Finanzministeriums zur Entnahme von PV-Anlagen aus dem Betriebsvermögen
mit Schreiben vom 27.02.2023 hat das Bundesministerium der Finanzen die Regelungen bekannt gegeben, unter denen Photovoltaikanlagen bis 30 kWp, die vor dem 01.01.2023 in Betrieb genommen wurden und die zum vollen oder teilweisen Vorsteuerabzug berechtigt sind, als unentgeltliche Wertabgabe gem. § 3 Abs. 1b Nr. 1 UStG zum Nullsteuersatz dem Unternehmensvermögen entnommen werden können. Damit entfällt die Besteuerung des selbstverbrauchten Stroms und lediglich die USt. auf Einspeisevergütung wird zukünftig noch über die USt-Erklärung abgeführt.
Eine solche Entnahme des Gesamtgegenstands Photovoltaik ist an die Absicht gebunden, dass 90 Prozent des erzeugten Stroms selbst verbraucht werden. Diese Absicht wird damit erzielt, dass der Strom teilweise in einem Stromspeicher zum zeitversetzten Verbrauch zwischengespeichert wird.
Hier gibt es ein Musterschreiben an das Finanzamt.
14.09.2022: Bekanntmachung Abschaffung 70%-Wirkleistungsbegrenzung
Das Bundeswirtschafts- und Klimaschutzministerium gibt bekannt, dass die 70%-Wirkleistungsbegrenzung für neue Photovoltaikanlagen mit sofortiger Wirkung abgeschafft wird. Diese Anlagen können zukünftig ohne Einspeiseeinschränkung errichtet werden. Selbiges gilt auch für Bestandsanlagen unabhängig ihres Inbetriebnahmedatums, die eine Modulleistung von 7 kWp nicht überschreiten. Diese können ab 1.1.2023 von der Wirkleistungsbegrenzung befreit werden.
14.09.2022 Steuerliche Vereinfachung von PV-Anlagen bis 30 kWp (Seite 70/143)
Das Bundesfinanzministerium hat verkündet, eine steuerliche Vereinfachung für Photovoltaikanlagen bis 30 kWp einzuführen. Diese Grenze lag bislang bei PV-Anlagen bis 10 kWp. Die steuerliche Vereinfachung bedeutet, dass auch Anlagen der genannten Größe zukünftig vom Finanzamt als Liebhaberei eingestuft werden. Die neue Regelung gilt rückwirkend ab 1.1.2022.
14.09.2022 Herabsetzung der Umsatzsteuer auf den Kauf von Photovoltaikanlagen und Speichern auf 0 Prozent (Seite 141)
Das Bundesfinanzministerium hat angekündigt, dass mit dem Jahressteuergesetz 2022 der für den Kauf von Photovoltaikanlagen und Speicher sowie deren wesentlichen Komponenten anzusetzende Umsatzsteuersatz auf 0 Prozent abgesenkt wird. Somit entfällt für Photovoltaikanlagen, deren Lieferung/Leistung nach dem 1.1.2023 erfolgt, die Notwendigkeit, sich die Umsatzsteuer über die Wahl der Regelbesteuerung zurückzuholen.
Voraussetzung ist, dass auf der Schlussrechnung der Zeitpunkt für die Lieferung/Leistung der Photovoltaikanlage auf das Jahr 2023 oder später datiert ist.
Die beiden Neuregelungen des Finanzministeriums bedeuten, dass Betreiber von Photovoltaikanlagen bis 30 kWp zukünftig praktisch nichts mehr mit dem Finanzamt zu tun haben werden. Durch die Wahl der Kleinunternehmerregelung und die steuerliche Vereinfachung werden sowohl die Umsatzsteuerseite wie auch die Ertragssteuerseite für den PV-Betreiber uninteressant.